Erfolgshonorar

Immer wieder erreichen mich Anfragen, die auf die Vereinbarung eines Erfolgshonorars abzielen. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten kann eine solche Möglichkeit im Einzelfall durchaus in Erwägung gezogen werden, ist ggf. sogar (ergänzend) sinnvoll. Regelmäßig sind derartige Überlegungen jedoch nur bei besonders hohen Streitwerten oder in besonderen anders gelagterten Sachverhalten sinnvoll und werden gewöhnlich nicht in Betracht kommen. Kontaktieren Sie mich unverbindlich, um zu klären, ob in Ihrem konkreten Fall die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars besteht

 

Zulässigkeit des Erfolgshonorars

In anderen Ländern teils wesentlicher Bestandteil der anwaltlichen Vergütung, war die Verknüfung von Honorar und Erfolg eines Rechtsstreits in Deutschland lange Zeit verboten. Im Jahre 2008 wurde dies jedoch nach einem entsprechenden Entscheid des Bundesverfassungsgerichts von dem Gesetzgeber. Im Einzelfall darf seitdem ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Hiermit soll verhindert werden, dass der Betroffene nur deshalb seine Ansprüche nicht geltend macht, weil er das Risiko der Anwaltskosten (für den Fall des Unterliegens) nicht tragen will.

 

Vereinbarung eines Erfolgshonorars

Bevor ein Erfolgshonorar vereinbart wird, klären Sie mit dem jeweiligen Rechtsanwalt die folgenden Fragen:

  • Wie hoch wäre voraussichtlich die gesetzliche Vergütung?
  • Welche erfolgsunabhängige Vergütung bietet Ihnen der Anwalt an?
  • Welche sonstigen Alternativen zum Erfolgshonorar gibt es?
  • Wie werden die Erfolgsaussichten eingeschätzt?
  • Wie lässt sich der "Erfolg" im konkreten Fall definieren?
  • Welche Alternativen zum Erfolgshonorar gibt es?
  • Ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Ihrem konkreten Fall zulässig?

Vor Vereinbarung eines Erfolgshonorars sollte man sich also insbesondere mit den möglichen Alternativen befassen. Hierzu gehören neben der gesetzlichen oder individuellen Vergütung auch die Prozesskostenhilfe oder die Einschaltung eines Prozessfinanzierers. Letzterer wird am Erfolg eines Rechtsstreits beteiligt und trägt als Gegenleistung das Kostenrisiko; Beteiligungen in Höhe von 30% und mehr sind nicht unüblich, zudem kommt dieser Weg bei niedrigeren Streitwerten nicht in Betracht.

 

Sofern es dennoch zu der Vereinbarung eines Erfolgshonorars kommen soll, wäre in jedem Fall für den Einzelfall der Begriff "Erfolg" zu definieren. Sollte es nicht um einen Geldbetrag gehen, ist dies mitunter nicht ganz einfach, z.B. bei der Feststellung eines Erbrechts.