Abrechnung einer sog. "Erstberatung" für Verbraucher:
Soweit von einem Verbraucher eine Erstberatung gewünscht und diese nach dem Folgenden zulässig ist, kostet diese unabhängig vom Streitwert:
- bei einer Dauer unter bis 30 Minuten eine Gebühr von € 48,- inkl. Umsatzsteuer (=USt.),
- bei einer Dauer von 30-60 Minuten eine Gebühr von € 120,- inkl. Umsatzsteuer (=USt.),
- bei längeren Erstberatungen der vorbezeichnte volle gesetzlich zulässige Satz von € 226,10 inkl. Umsatzsteuer (=USt.).
Einzelheiten:
Eine Abrechnung auf Basis einer sogenannten "Erstberatungs-Gebühr" ist gem. § 34 Abs. 1, S. 3, 2. HS. RVG nur möglich, wenn der Mandant Verbraucher ist und es sich lediglich um ein erstes Beratungsgespräch handelt.
1. Der Mandant muss also als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB mandatieren.
2. Die Beratung erfolgt AUSSCHLIEßLICH MÜNDLICH (Beratungsgespräch!!).
3. Es handelt sich um das ERSTE Gespräch.
Soweit auf dieser Grundlage eine Erstberatung erfolgt, kann diese gem. § 34 Abs. 1, S. 3, 2. HS. RVG mit HÖCHSTENS € 190,- zzgl. gesetzl. USt. abgerechnet werden. Um für den Mandanten jedoch auch für die Fälle einer kurzen oder sehr einfachen Erstberatung größtmögliche Kosten-Sicherheit zu gewährleisten, wird nach der eingangs bezeichneten Kostenstaffelung abgerechnet.
Soweit mehrere Beratungsgespräche oder gar eine schriftliche Beratung / Gutachten erforderlich werden, erfolgt dies bei Verbrauchern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf Basis einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung, um dem Verbrauchern auch in solchen Fällen größtmögliche Kostensicherheit zu gewährleisten.
Grundlagen:
§ 34 RVG